Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Baltic Trading GmbH, Segeberger Str.67, 24539 Neumünster

1.1. Aufträge, Kauf- oder Werkverträge erfolgen ausschließlich schriftlich und ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

1.2. Ergänzend oder abweichend besprochene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Auftraggeberin, soweit es sich um verbindliche Vereinbarungen oder Zusagen und nicht unverbindliche Wünsche oder Bemühungsabsichten handelt. Wird eine schriftliche Bestätigung durch die Geschäftsführung nicht erteilt, dokumentiert dieses die Ablehnung der Auftragnehmerin hinsichtlich einer Verbindlichkeit.

1.3. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers können nur gegen Berechnung und soweit ein Eingriff in die Produktion noch möglich ist, berücksichtigt werden.

2.1. Nach Auftragserteilung sind 50% der Auftragssumme innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Anzahlungsrechnung zu bezahlen. Vor Eingang der Anzahlung ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, den Auftrag zur Pro- duktion freizugeben. Verzögerungen, die sich aus verspäteter bzw. Nichtzahlung der Anzahlung ergeben, gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.

2.2. Bei Vertragsschluss ist die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt und wird von diesem versichert. Erhält die Auftragnehmerin Kenntnis von fehlender Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, kann sie sofortige Zahlung aller bereits fälligen Forderungen verlangen und ist im Übrigen nur zur weiteren Leistung gegen Vorauszahlung oder Beibringung einer Sicherheit nach § 648a BGB verpflichtet.

2.3. Ist nichts anderes vereinbart, ist hinsichtlich der Restzahlung Barzahlung bei Lieferung und Übergabe der Schlussrechnung vereinbart. Andernfalls sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung fällig.

2.4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen zur Aufrechnung.

2.5. Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB).

2.6. Für jede Mahnung steht der Auftragnehmerin eine pauschale Bearbeitungsgebühr von € 5,00 zu.

3.1. Alle gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Auftragnehmerin.

3.2. Eine Verwendung gelieferter Ware, die zu gesetzlichem Eigentumsübergang führt, ist vor vollständiger Bezahlung nur nach schriftlicher Genehmigung der Auftragnehmerin zulässig.

3.3. Ansprüche, die in einem Fall der Ziffer 3.2. gegenüber Dritten entstehen, werden sicherungshalber bis zur Höhe von 120 % der offenen Restforderung an die Auftragnehmerin abgetreten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.

4.1. Im Falle von Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat (z.B. Streiks, Naturereignisse), hat der Auftraggeber angemessene Verlängerungen vereinbarter Liefertermine zu gewähren.

4.2. Leistungsverzögerungen, die auf Verschulden der Auftragnehmerin beruhen, berechtigen den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
4.3. Verzögerungen, die auf Verschulden des Auftraggebers beruhen, berechtigen die Auftragnehmerin, die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

5.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Liefer-/ Einbautag eine schriftliche, verbindliche Abnahme erfolgen kann.

5.2. Kommt aus von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Gründen eine Abnahme nicht zustande, gilt die ungerügte Leistung zwei Wochen nach Lieferung/Montage als mangelfrei abgenommen. Einer mangelfreien Abnahme kommt es gleich, wenn die Leistung durch den Auftraggeber ungerügt in Benutzung genommen bzw. verwendet wird.

5.2. Nur wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme.
5.3. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware bei Lieferung anzunehmen und sachgemäß zu lagern.

6.1. Holz ist ein Naturprodukt. Unterschiede in Farbe und Struktur, wuchsbedingte Erscheinungen sowie eingewachsene Äste bilden keinen Grund für Beanstandungen.

6.2. Für Schäden aus unsachgemäßer Behandlung von Holzprodukten (z.B. Einwirkung von Feuchtigkeit aus Wänden oder Estrich oder von Heizkörpern unter Massivholztreppen) wird keine Haftung übernommen.

7.1. Offensichtliche Mängel, Fehl- und Falschlieferungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen.

7.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt Ziffer 7.1. auch für erkennbare Mängel und nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen seit Feststellung anzuzeigen.

8.1. Bei von der Auftragnehmerin zu vertretenden Mängeln hat diese nach ihrer Wahl das Recht der Nachbesserung bzw. Nachlieferung im Austausch. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Auftragnehmerin über.

8.2. Der Auftragnehmerin ist der erforderliche Zugang zu gewähren. Später erfolgte Anbauten an die Vertragsgegenstände (Verkleidungen etc.) sind vorher zu entfernen.

8.3. Sollte nach zweimaliger Nachbesserung bzw. Nachlieferung der Mangel nicht abgestellt werden können, wird der Kaufpreis um den Minderwert reduziert.

8.4 Schadensersatzansprüche für alle nicht grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt.

9.1. Wird bei der Auftragnehmerin Lieferung samt Montage bestellt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, einen geeigneten Subunternehmer mit der Montage zu beauftragen.

9.2. Im Falle der Beauftragung einer Montage hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass zum angekündigten Montagetermin alle erforderlichen Vorarbeiten ausgeführt sind. Dies gilt insbesondere für erforderliche Trocknungsgrade baulicher Vorleistungen.

9.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, fallen Anschlussarbeiten an die montierte Ware bzw. der montierten Ware an Wände oder Böden nicht zum Leistungsumfang.

9.4. Für Schäden, die mit der Montage beauftragte Subunternehmer verursachen, übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung, sofern sie kein Verschulden bei der Auswahl des Subunternehmers trifft.

10.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten Neumünster vereinbart.

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt.

Stand 2010

BALTIC TRADING